Ich freue mich immer, wenn Autoren mit interessanten Artikel Themen an mich herantreten, und fragen ob sie was dazu auf meinem Blog veröffentlichen können.
Aus diesem Grund gibt es heute einen Gastartikel von Michael Horn zum Thema Urheberrecht und Programmierer. Ich wünsche euch viel Spaß.
Computer sind ein wichtiger Bestandteil des Alltags geworden. Um diese zu nutzen, sind unterschiedliche Software und Programme nötig, die zur Erleichterung verschiedenster Aufgaben beitragen. Doch wer gilt als Urheber einer Software und welche Rechte hat dieser?
Das Urheberrecht schützt persönlich – geistige Werke, also diese, die sich durch persönlichen Einfluss und besondere Kreativität auszeichnen. Dazu gehören unter anderem Werke der Musik, Fotografie und Literatur. Aber auch Computerprogramme werden laut §69a UrhG durch das Urheberrecht geschützt, wenn sie individuelle Werke darstellen und damit das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Unter den Schutz des Urheberrechts fällt allerdings nicht nur die fertige Software. Auch Programmteile und Entwurfsmaterial werden vorab geschützt und somit alle Vor- und Zwischenstufen des künftigen Programms. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen Maschinen-, Quell- oder Objektcode handelt. Als Urheber gilt, wer das Programm erschaffen hat. Sind mehrere Personen beteiligt, werden sie als Miturheber genannt.
Die Urheber haben die Möglichkeit, ihre Nutzungsrechte zu übertragen, insofern sie diese nicht selbst beanspruchen wollen. Dabei wird zwischen körperlicher und unkörperlicher Verwertung unterschieden. Als körperliche Verwertung gelten Programme, die als CD in den Handel gelangen. Davon sind vor allem das Verbreitungs- und das Vervielfältigungsrecht betroffen. Das bedeutet, dass der Urheber eigenständig entscheiden kann, ob und in welcher Form er Kopien von seinem Werk entstehen lässt und wie er dafür entlohnt wird.
Als unkörperliche Verwertung hingegen, gelten Software, die im Internet zum Download angeboten werden. Diese werden dann für jeden zugänglich gemacht. Doch was ist, wenn ein Programmierer berufsbedingt eine Software erstellt?
Auch in diesem Fall gilt der Entwickler ganz klar als Urheber. Allerdings gibt es hierbei eine Sonderregelung. Das Nutzungsrecht wird automatisch dem jeweiligen Arbeitgeber übertragen. Somit hat dieser alle vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm. Der Angestellte wird im Normalfall nur durch seinen Gehalt für die Nutzungsrechte entlohnt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Programm einen nicht zu erwartenden Erfolg und hohe Gewinne erzielt.
In diesem Fall hat der Urheber, also der Programmierer das Recht, eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte zu fordern. Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligungen kann auch nachträglich geltend gemacht werden, insofern zwischen der vereinbarten Vergütung und dem erzieltem Gewinn ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Webseiten hingegen stehen nicht unter dem urheberrechtlichen Schutz für Software, da sie aus Codes bestehen, die Texte und Grafiken sichtbar machen. Programme, die mit Hilfe eines Codegenerators hergestellt wurden, sind aufgrund der fehlenden Kreativität und Individualität des Werkes nicht geschützt. Diese können lediglich aufgrund ihres Inhalts, also durch Bilder oder Texte, einen urheberrechtlichen Schutz erlangen.
Ebenso wie bei anderen Werken auch, gilt das Urheberrecht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gibt es mehrere Urheber, so ist der Tod des Längstlebenden Urhebers ausschlaggebend für die Schutzdauer.
Weitere Informationen rund um das Urheberrecht hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.urheberrecht.de zusammengestellt. Ein besonderer Fokus liegt dabei sowohl auf Medien, wie Bildern, E-Books, Filmen und Musik, als auch auf Filesharing, Social Media und Streaming im Internet.
Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Der BvdR. e.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen anwalt.org, arbeitsrechte.de, autounfall.net, mietminderung.net und scheidungsrecht.org veröffentlichen.
Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevante Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.
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